Nerd2Nerd e.V. Satzung

Satzung Stand: 04.08.2018

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für Einzelne und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

§1 Allgemeines

1. Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Nerd2Nerd”.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen. Dabei steht der Informationsaustausch im Vordergrund.
  2. Der Verein setzt sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit ein und beschäftigt sich mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft, das einzelne Lebewesen und die Natur im Allgemeinen. Ebenso fördert er das Wissen um diese Entwicklung.
  3. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitskreise sowie Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Informations- und Kommunikationstechnologien.
    • Förderung, Vorbereitung oder auch Durchführung von Bildungs- und Kulturveranstaltungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.) zur allgemeinen Erwachsenen- und Berufsbildung.
    • Jugendbetreuung und -förderung durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik.
    • Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen, vor allem der Früherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis.
  4. Der Verein ist überparteilich, religiös neutral und Dritten gegenüber ungebunden.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft

  1. Es werden drei Formen der Mitgliedschaft unterschieden: die ordentliche Mitgliedschaft, die Fördermitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft.
  2. Ordentliches Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die im weitesten Sinne als “Nerd” bezeichnet wird. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Als “Nerd” gelten in der Regel:
    • Personen, die intellektuelle, akademische oder technische Hobbys und Aktivitäten verfolgen oder entsprechende Überzeugungen teilen, welche speziell in Verbindung mit Technik, Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften stehen.
    • Personen, die sich mit dem kreativen oder spielerischen Umgang mit Technik befassen.
    Der Vorstand kann im Einzelnen Ausnahmen beschließen.
  3. Fördermitglieder des Vereins können jede natürliche und juristische Person, Handelsgesellschaften, rechtsfähige Vereine, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung jeder natürlichen Person zur Anerkennung verleihen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke verdient gemacht hat.
  5. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Wird der Antrag auf Aufnahme abgelehnt, können Abgelehnte zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Abgelehnte haben ausschließlich hierfür auf der Mitgliederversammlung, zu der sie fristgerecht eingeladen werden müssen, das Rederecht.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch den Tod von natürlichen Personen, durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen sowie sonstigen Zusammenschlüssen oder durch Ausschluss. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten mitgeteilt. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auch einer kürzeren Frist zustimmen.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind nach Maßgabe des Vorstandes berechtigt die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen lediglich das Anwesenheits- und Rederecht. Fördermitglieder unterstützen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge die inhaltliche Arbeit des Vereins.

3. Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, insolvent ist oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

4. Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§3 Organe des Vereins und ihre Aufgaben

1. Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    • die Genehmigung des Finanzberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    • die Bestellung von Finanzprüfern,
    • die Satzungsänderungen,
    • die Gestaltung und Genehmigung der Beitragsordnung,
    • die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    • die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn dies 10 v.H. der ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch drei, unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und den Mitgliedern die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Dem Vorstand obliegt die Wahl des Versammlungsortes.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 v.H. aller ordentlicher Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung laut Feststellung am Anfang der Mitgliederversammlung beschlussfähig, sind alle Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung gültig. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Stimmrechtsübertragungen sind nur dann gültig, wenn sie vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden zur Kenntnisnahme vorgelegt und zu Protokoll genommen worden sind. Die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann durch Stimmrechtsübertragungen jedoch nicht geheilt werden. Mehr als eine Stimmrechtsübertragung auf eine Person ist unzulässig.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein erweitertes Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern schriftlich per Brief oder E-Mail zuzusenden. Für den Zugang des Protokolls reicht dessen Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Sofern es durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung nicht anderes geregelt wurde, können Einsprüche bezüglich des Protokolls nur innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls und unter einer detaillierten, in Schriftform oder zur Niederschrift vorgebrachten Begründung beim Vorstand eingelegt werden. Für die Fristwahrung des Einspruchs gilt der Eingangstermin beim Vorstand.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bei Bedarf die Finanzprüfer. Die Wahlen finden geheim in Form der “Wahl durch Zustimmung” statt. Alle Wahlberechtigten können beliebig vielen Kandidaten jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der Finanzprüfer sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertreten Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Es können zusätzlich ein stellvertretender Schatzmeister und ein Schriftführer gewählt werden.
  2. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  4. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder mehr als zwei Monate an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der auf der Mitgliederversammlung neugewählte Vorstand übernimmt mit Beendigung der ihn wählenden Mitgliederversammlung die Aufgaben im Verein. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB bei Rechtsgeschäften bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
  7. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung kann die Mitgliederversammlung Finanzprüfer bestellen. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen diese den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

5. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
  3. Fallen steuerbegünstigte Zwecke des Vereins weg, so ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Wegfalls eine (evtl. auch außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der als einziger Tagesordnungspunkt über das weitere Vorgehen mit dem einzigen Ziel der Wiedererlangung der steuerbegünstigten Zwecke ein Beschluss gefasst werden muss. Kann kein weiteres Vorgehen gefunden werden, so ist binnen eines Monats eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und der Verein auf dieser ordentlichen Mitgliederversammlung aufzulösen.

6. Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Satzungsänderungen von Amtswegen sind zulässig. Die Vereinsmitglieder sind hierüber umgehend zu informieren.